Wechselmodell bei getrennt lebenden Eltern

Mit Urteil vom 01.02.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass getrenntlebende Eltern, die beide das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind ausüben, auch gegen den Willen des anderen Elternteils das sorgenannte Wechselmodell durchsetzen können.

 

Kindesmütter oder Kindesväter, die ihr Kind oder ihre Kinder nach der Trennung im gleichen Umfang wie der getrenntlebende Elternteil betreuen möchten, könnten dies zukünftig unter Umständen gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen, so in einem Urteil des BGH zum sogenannten Wechselmodell. Das Kind kann demnach im Wechsel eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter verbringen. Oberstes Prinzip ist dabei aber immer das Wohl des Kindes. Es spricht nach der Entscheidung des BGH nichts mehr dagegen, dass ein Familiengericht das Wechselmodell anordnet, auch gegen den Willen des anderen Elternteils.

 

Am häufigsten ist es so, dass Kinder im sogenannten Residenzmodell betreut werden. D. h., ein Kind ist beispielsweise jedes 2. Wochenende beim Vater und die übrige Zeit bei der Mutter. Dies muss aber nicht so sein. Wenn beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam Inne haben, spricht nichts gegen eine zeitlich gleichberechtigte Betreuung. Dies ist allerdings wohl nur dann zu gewährleisten, wenn die Beteiligten das Wechselmodell organisieren können, beispielsweise in räumlich relativer Nähe zueinander wohnen. Bei sehr stark zerstrittenen Eltern wird das Wechselmodell eher nicht gelingen. Entscheidend ist aber auch, wie das Kind selber gerne leben möchte. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat dann der Wille des Kindes. Das Gericht muss das Kind persönlich anhören und kann dann eine Entscheidung treffen.

 

Dr. Gabriele Dörfler

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Familienrecht

 

Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

 

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