Wintergarten undicht – Abbruch und Geld zurück?

Wintergärten erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Gern wird der begehrte Anbau auch nachgerüstet. Die Vorteile liegen auf der Hand: Bei größerer Nutzfläche und Sitzplatz mit Urlaubsatmosphäre soll auch noch durch den Treibhauseffekt des Wintergartens Geld gespart und das Wohnklima in der kalten Jahreszeit verbessert werden. Allerdings ist die Errichtung eines Wintergartens technisch anspruchsvoll und gelingt in den meisten Fällen nicht perfekt. Viele selbsternannte Fachleute und selbst manche Architekten scheitern sowohl an der notwendigen Klimatisierungsmöglichkeit, als auch an der Dichtigkeit des Anbaus. Ein Wintergarten taugt nur dann für den beabsichtigten Verwendungszweck, wenn für ausreichende Lüftungs- und Beschattungsmöglichkeiten Sorge getragen ist. So reichen Innenrollos als Beschattung keinesfalls aus, da sie lediglich einen Blendschutz bieten, nicht aber die im Sommer unerwünschte Aufheizung des Wintergartens verhindern. Auch Wärmeschutzglas ist ein Paradoxon an sich; auch im Winter, wenn der Wintergarten gerade als zusätzliche Solarheizung fungieren soll, wird der Wärmeeintrag auf diese Weise gerade verhindert. Notwendig ist vielmehr neben einer Außenbeschattung die Möglichkeit einer ausreichenden Belüftung, zu der jedenfalls auch Öffnungsmöglichkeiten an der höchsten Stelle des Wintergartens im Dach gehören sollten.

 

Doch was tun, wenn all diese Dinge beim Bau nicht beachtet wurden und der Platz an der Sonne sich als überhitzter undichter Albtraum erweist?

 

Folgenden Fall hatte das OLG Bremen (Urt. v. 07.09.2005 Az. 1 U 32/05) zu entscheiden: Der Bauherr, der ein Unternehmen mit der Errichtung eines Wintergartens beauftragt hatte, hatte bis zur Abnahme bereits Abschläge i.H.v. 23.298,17 € geleistet. Mehrfach hatte er gerügt, dass der Wintergarten nicht regendicht sei. Auch nach drei Nachbesserungsversuchen bestand das Problem weiter. Der Unternehmer klagte seine Schlusszahlung ein. Der Bauherr verlangte hingegen, nach dem er den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte, neben der Rückzahlung der geleisteten Abschläge den Abbau sowie die Rücknahme des Wintergartens. Zu Recht, wie das OLG Bremen entschied: Nach dem durch Sachverständigengutachten geklärt war, das der Wintergarten weiterhin undicht war und der Bauherr drei Nachbesserungsversuche zugebilligt hatte, was das OLG im konkreten Fall für ausreichend ansah, war für den Bauherren die Duldung weiterer Nachbesserungsversuche unzumutbar. Nach zu Recht erklärtem Rücktritt musste der Unternehmer deshalb die erhaltenen Abschläge komplett zurückgewähren und den Wintergarten wieder abbauen. Der Bauherr musste den Rückbau und Abtransport dulden.

 

Die Entscheidung zeigt, dass die Gefahr für den Werkunternehmer erheblich ist: Zwar ist der Rücktritt bei unerheblichen Mängeln, überwiegendem Mitverschulden des Bauherren oder Annahmeverzug ausgeschlossen. In allen anderen Fällen läuft der Bauunternehmer Gefahr, das bereits errichtete Gewerk auf eigene Kosten wieder abreißen und beseitigen zu müssen und auch noch den vollen Werklohn zurück zu bezahlen, wobei die Frage, welche Mängel als erheblich anzusehen sind immer eine Frage des Einzelfalles ist. Bei einem Mängelbeseitigungsaufwand von 10% des Werklohnes soll der Rücktritt vom Vertrag nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (IBR 2012, 146) ausgeschlossen sein.

 

Klaus-Peter Liefländer

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

 

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Holzbock im Haus?

Makler haftet wegen Aufklärungspflichtverletzung

 

Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Käufer erwarb eine Jugendstilvilla über einen Makler, der vom Verkäufer beauftragt war. Der Käufer schloss mit dem Makler keinen Vertrag, verpflichtete sich aber dem Verkäufer, gegenüber, die Maklerprovision in Höhe von 101.000, – € zu bezahlen. Der Makler, der bei der Kaufvertragsbeurkundung anwesend war, sollte vom Käufer direkt bezahlt werden.

Im Kaufvertrag versicherte der Verkäufer u.a., dass ihm von einem Befall der Villa mit dem Holzbock nichts bekannt sei. Später stellte sich doch ein Befall heraus. Nach dem der Käufer sich mit dem Verkäufer über Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz geeinigt hatte, verlangte der Käufer nun noch die gezahlte Provision vom Makler zurück und zwar mit der Behauptung, der Makler habe vom Holzbockbefall gewusst.

 

Zu Recht, wie der BGH meint (Urt. v. 22.09.2005 Az. III ZR 295/04). Auch wenn zwischen Käufer und Makler kein direkter Vertrag zustande gekommen sei, habe der Makler die Pflicht, den Käufer über erhebliche Mängel an der Kaufsache aufzuklären, wenn er Kenntnis davon habe. Er darf nämlich, so der BGH, nicht durch Schweigen daran mitwirken, dass auf eine Täuschung des Käufers ein Kaufvertrag zustande kommt und der Makler damit letztlich ebenfalls unrechtmäßig eine Provision verdient, die er bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Käufers nicht oder nicht in der Höhe erhalten hätte, da der Kaufvertrag dann allenfalls zu einem geringeren Kaufpreis zustande gekommen wäre, wenn überhaupt. Im Übrigen weist der BGH nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Makler seine Provision immer zurück zu zahlen habe, wenn ein Kaufvertrag wegen Täuschung rückabgewickelt wird, weil der Käufer wegen Täuschung zur Anfechtung berechtigt war (BGH Urt. v. 14.12.2000 Az. III ZR 3/00).

 

Noch nicht entschieden ist hiermit allerdings, ob der Makler auch dann aufklären muss, wenn er keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Käufer erwirbt. Wenn der Käufer sich nur dem Verkäufer gegenüber zur Zahlung der Provision verpflichtet, kann er sich wohl auch hinsichtlich der Aufklärung nur an diesen halten.

 

Klaus-Peter Liefländer

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

 

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Mängel beim Hauskauf

– Haftung trotz Gewährleistungsausschluss? –

 

Oft findet sich in Hauskaufverträgen die Klausel: „nach eingehender Besichtigung gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel“. Der Verkäufer wähnt sich auf der sicheren Seite. Aber die Rechtsprechung sieht das zumindest für den Fall anders, dass der Verkäufer gravierende Mängel arglistig verschwiegen hat. So hat der BGH entschieden, dass der Verkäufer ungefragt darauf hinzuweisen hat, wenn das Haus nur unzureichend gegen Hochwasser geschützt ist (Beschl. vom 08.12.06 Az. V ZR 249/05).

 

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 06.02.07 hat das Landgericht Gera den Verkäufer eines Einfamilienhauses zu Schadensersatz in Höhe von 22tsd € verurteilt, weil er dem Käufer verschwiegen hatte, dass dem Keller eine ordnungsgemäße Isolierung gegen Feuchtigkeit fehlte. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG Jena mit Beschluss vom 20.07.07 zurückgewiesen (Az. 2 U 212/07).

 

Auch in neueren Entscheidungen ist diese Rechtsauffassung bestätigt worden.

 

So hat das OLG Brandenburg in einem Beschluss am 07.09.2016 (Az. 4 U 171/10) bestätigt, dass der Immobilienverkäufer dem Käufer trotz Gewährleistungsausschluss im Vertrag haftet, wenn er nicht über Umstände aufklärt, die er kennt oder für möglich hält, wenn diese für den Käufer offensichtlich für den Kauf von ausschlaggebender Bedeutung sind.

 

Hauskäufer, die nach Abschluss des Kaufvertrages Mängel feststellen sollten sich deshalb anwaltlich beraten lassen, ob Schadensersatz oder gar der Rücktritt vom Vertrag durchsetzbar sind. Verkäufer sollten darauf achten, dass sie etwaige Mängel ausdrücklich im Vertrag erwähnen.

 

Klaus-Peter Liefländer

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

 

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