Wintergarten undicht – Abbruch und Geld zurück?

Wintergärten erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Gern wird der begehrte Anbau auch nachgerüstet. Die Vorteile liegen auf der Hand: Bei größerer Nutzfläche und Sitzplatz mit Urlaubsatmosphäre soll auch noch durch den Treibhauseffekt des Wintergartens Geld gespart und das Wohnklima in der kalten Jahreszeit verbessert werden. Allerdings ist die Errichtung eines Wintergartens technisch anspruchsvoll und gelingt in den meisten Fällen nicht perfekt. Viele selbsternannte Fachleute und selbst manche Architekten scheitern sowohl an der notwendigen Klimatisierungsmöglichkeit, als auch an der Dichtigkeit des Anbaus. Ein Wintergarten taugt nur dann für den beabsichtigten Verwendungszweck, wenn für ausreichende Lüftungs- und Beschattungsmöglichkeiten Sorge getragen ist. So reichen Innenrollos als Beschattung keinesfalls aus, da sie lediglich einen Blendschutz bieten, nicht aber die im Sommer unerwünschte Aufheizung des Wintergartens verhindern. Auch Wärmeschutzglas ist ein Paradoxon an sich; auch im Winter, wenn der Wintergarten gerade als zusätzliche Solarheizung fungieren soll, wird der Wärmeeintrag auf diese Weise gerade verhindert. Notwendig ist vielmehr neben einer Außenbeschattung die Möglichkeit einer ausreichenden Belüftung, zu der jedenfalls auch Öffnungsmöglichkeiten an der höchsten Stelle des Wintergartens im Dach gehören sollten.

 

Doch was tun, wenn all diese Dinge beim Bau nicht beachtet wurden und der Platz an der Sonne sich als überhitzter undichter Albtraum erweist?

 

Folgenden Fall hatte das OLG Bremen (Urt. v. 07.09.2005 Az. 1 U 32/05) zu entscheiden: Der Bauherr, der ein Unternehmen mit der Errichtung eines Wintergartens beauftragt hatte, hatte bis zur Abnahme bereits Abschläge i.H.v. 23.298,17 € geleistet. Mehrfach hatte er gerügt, dass der Wintergarten nicht regendicht sei. Auch nach drei Nachbesserungsversuchen bestand das Problem weiter. Der Unternehmer klagte seine Schlusszahlung ein. Der Bauherr verlangte hingegen, nach dem er den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte, neben der Rückzahlung der geleisteten Abschläge den Abbau sowie die Rücknahme des Wintergartens. Zu Recht, wie das OLG Bremen entschied: Nach dem durch Sachverständigengutachten geklärt war, das der Wintergarten weiterhin undicht war und der Bauherr drei Nachbesserungsversuche zugebilligt hatte, was das OLG im konkreten Fall für ausreichend ansah, war für den Bauherren die Duldung weiterer Nachbesserungsversuche unzumutbar. Nach zu Recht erklärtem Rücktritt musste der Unternehmer deshalb die erhaltenen Abschläge komplett zurückgewähren und den Wintergarten wieder abbauen. Der Bauherr musste den Rückbau und Abtransport dulden.

 

Die Entscheidung zeigt, dass die Gefahr für den Werkunternehmer erheblich ist: Zwar ist der Rücktritt bei unerheblichen Mängeln, überwiegendem Mitverschulden des Bauherren oder Annahmeverzug ausgeschlossen. In allen anderen Fällen läuft der Bauunternehmer Gefahr, das bereits errichtete Gewerk auf eigene Kosten wieder abreißen und beseitigen zu müssen und auch noch den vollen Werklohn zurück zu bezahlen, wobei die Frage, welche Mängel als erheblich anzusehen sind immer eine Frage des Einzelfalles ist. Bei einem Mängelbeseitigungsaufwand von 10% des Werklohnes soll der Rücktritt vom Vertrag nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (IBR 2012, 146) ausgeschlossen sein.

 

Klaus-Peter Liefländer

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

 

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Straßenbauarbeiten – Entschädigung für Umsatzeinbußen ?

Der Fall ist nicht selten: umfangreiche Bauarbeiten in der Innenstadt führen dazu, dass bei Geschäften, die ihren Sitz direkt an betroffenen Strassen haben, die Kunden wegbleiben, weil der Zugang nur noch erschwert oder zeitweise gar nicht möglich ist, sodass der Geschäftsinhaber erhebliche Umsatzeinbrüche hinnehmen muss. Der VGH Baden Württemberg hatte einen derartigen Fall zu entscheiden und hat einige Grundsätze aufgestellt, die für einen Entschädigungsanspruch gegeben sein müssen (VGH BaWü Urteil vom 17.12.2004 Az. 5 S 1914/03).

 

Geregelt ist die Entschädigungspflicht für Thüringen im Thür. Straßengesetz § 22 Abs. 5. Hiernach kann der Inhaber eines Betriebes eine Entschädigung in Höhe des Betrages fordern, der für den Fortbestand des Betriebes trotz eigener Anstrengungen erforderlich ist, um den Fortbestand des Betriebes zu sichern. Voraussetzung ist, dass für längere Zeit Zufahrten oder Zuwege durch Straßenarbeiten unterbrochen sind oder deren Benutzung wesentlich erschwert ist und dadurch die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebes gefährdet ist.

 

Im Falle des VGH BaWü hatte das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz den Anspruch des Unternehmers scheitern lassen wollen, weil dieser zwar Gewinneinbußen erlitten hatte, jedoch die Kosten gedeckt waren; dem Unternehmer blieben für sich selbst noch ca. 350,- Euro monatlich. Dem hat der VGH eine Absage erteilt. Für den Fortbestand eines Unternehmens ist demnach auch erforderlich, dass ein angemessener Unternehmerlohn erwirtschaftet werden kann. Der VGH ließ die Klage aber aus anderen Gründen scheitern. So hat der Unternehmer den vollen Beweis zu erbringen, dass die Umsatzeinbußen ausschließlich auf Arbeiten unmittelbar im Bereich seines Geschäftes zurückzuführen sind. Nicht ausreichend ist es hiernach, dass etwa Arbeiten an benachbarten Straßen zu einer erschwerten Erreichbarkeit des Geschäfts führen. Derartige Beeinträchtigungen sind nicht ersatzfähig. Auch der Wegfall von Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Betriebsnähe führt nicht zu einem derartigen Anspruch. Schließlich besteht auch kein Recht auf einen bestimmten Zugang. Ausreichend ist es, dass die Erreichbarkeit des Geschäftes überhaupt gewährleistet ist. Selbst kurzzeitige vollständige Sperrungen hat der Geschäftsinhaber hinzunehmen.

 

Das OLG Naumburg hat in einem Urteil vom 17.04.2014 (Az 6 U 33/13) dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch eines Tankstellenbetreibers eine Absage erteilt, der sechs Monate vom Durchgangsverkehr abgeschnitten, jedoch über eine Umleitung erreichbar war. Zwar hätten die laufenden Einnahmen nicht zur Deckung der Kosten gereicht, die betroffene GmbH habe jedoch genügend Eigenkapital gehabt, sodass eine Existenzgefährdung zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei.

 

Leider zeigt sich immer wieder, dass die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zwar grundsätzlich möglich, aber an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft ist. In jedem Einzelfall sind daher sorgfältig die Tatsachen, also die konkreten Beeinträchtigungen und die Folgen hieraus und damit die Erfolgsaussichten zu prüfen.

 

Klaus-Peter Liefländer

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

 

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