Wechselmodell bei getrennt lebenden Eltern

Mit Urteil vom 01.02.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass getrenntlebende Eltern, die beide das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind ausüben, auch gegen den Willen des anderen Elternteils das sorgenannte Wechselmodell durchsetzen können.

 

Kindesmütter oder Kindesväter, die ihr Kind oder ihre Kinder nach der Trennung im gleichen Umfang wie der getrenntlebende Elternteil betreuen möchten, könnten dies zukünftig unter Umständen gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen, so in einem Urteil des BGH zum sogenannten Wechselmodell. Das Kind kann demnach im Wechsel eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter verbringen. Oberstes Prinzip ist dabei aber immer das Wohl des Kindes. Es spricht nach der Entscheidung des BGH nichts mehr dagegen, dass ein Familiengericht das Wechselmodell anordnet, auch gegen den Willen des anderen Elternteils.

 

Am häufigsten ist es so, dass Kinder im sogenannten Residenzmodell betreut werden. D. h., ein Kind ist beispielsweise jedes 2. Wochenende beim Vater und die übrige Zeit bei der Mutter. Dies muss aber nicht so sein. Wenn beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam Inne haben, spricht nichts gegen eine zeitlich gleichberechtigte Betreuung. Dies ist allerdings wohl nur dann zu gewährleisten, wenn die Beteiligten das Wechselmodell organisieren können, beispielsweise in räumlich relativer Nähe zueinander wohnen. Bei sehr stark zerstrittenen Eltern wird das Wechselmodell eher nicht gelingen. Entscheidend ist aber auch, wie das Kind selber gerne leben möchte. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat dann der Wille des Kindes. Das Gericht muss das Kind persönlich anhören und kann dann eine Entscheidung treffen.

 

Dr. Gabriele Dörfler

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Familienrecht

 

Anwaltskanzlei Dr. Dörfler & Liefländer

 

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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018

Achtung, aufgepasst, ab Januar 2018 treten wieder neue Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder in Kraft. Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr beträgt der Unterhalt neu 348,00 € statt bislang 342,00 €.

 

Für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren beträgt der Unterhalt dann 399,00 € anstelle bislang 393,00 € monatlich.

 

Für Kinder ab 12 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beläuft sich der monatliche Unterhalt dann auf 467,00 € anstelle bislang 460,00 €.

 

Wichtig ist auch, dass sich die unterste Einkommensgruppe für die Bemessung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten von bislang max. 1.500,00 € netto bereinigt auf 1.900,00 € netto erhöht. Auch die anderen Einkommensgruppen werden angepasst.

 

Es gibt auch eine Veränderung beim sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Dieser war bislang 90,00 € und beträgt neu 100,00 € monatlich.

 

Bei den volljährigen Kindern ändert sich 2018 nichts, abgesehen von den geänderten Einkommensklassen auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten.

 

Auch das Kindergeld ist neu. Ab 01. Januar 2018 gibt es für ein erstes und zweites Kind 194,00 €, für ein drittes Kind 200,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind dann 225,00 € monatlich. Prinzipiell wird das Kindergeld bei minderjährigen Kindern hälftig angerechnet, bei volljährigen Kindern dagegen vollständig.

 

Voraussichtlich wird es dann die nächste Änderung am 01.01.2019 geben.

 

 

Dr. Gabriele Dörfler

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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